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RUPPRECHT Alarmanlagen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen zwischen der Rupprecht Elektro- und Alarmanlagen GmbH (nachfolgend Verwender genannt) und ihren Kunden. Sie sind Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünfte. Sie gelten ab Vertragsschluss, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen unabhängig von der Kenntnis des Verwenders.
  3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

II. Vertragsinhalt

  1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwendersmaßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.
  2. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben, der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit dienen oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
  3. Die Vertragssprache ist deutsch.

III. Preise

  1. Der Gesamtpreis der Rechnung versteht sich als Bruttopreis, d.h. inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
  2. Ist eine den Verwender bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.

IV.Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferzeit richtet sich nach der individuellen Terminabsprache zwischen dem Verwender und den Kunden.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  3. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
  4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
  5. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
    b) Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    c) Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
    d) Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.
  2. Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter a) noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
    a) Der Vertragspartner vergütet die mit dem Verwender bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
    b) Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
    c) Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber, dem Verwender ungehinderten Zugang zu dem Gebäude sicherzustellen, in welchem der Verwender den Auftrag ausführen soll. Dies gilt für die Installation und Wartung von Rauchmeldern, Video-, Alarmanlagen oder ähnlichen Arbeiten.
    d) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

VI. Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung ab Rechnungsdatum fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  2. Schuldbefreiende Wirkung entfalten ausschließlich Zahlungen an den Verwender.
  3. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilvergütungen zu.
  4. Es gelten die im Angebot und/oder Auftragsbestätigung angegeben Zahlungsbedingungen.
  5. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und/oder rechtskräftig ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben im Eigentum (Vorbehaltsware) des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verwenders um mehr als 20 %, so wird dieser auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  3. Sofern die gelieferten Waren durch Einbau mit einem Gebäude verbunden werden und der Verwender dadurch einen Eigentumsverlust gem. § 946 BGB hinnehmen muss, steht dem Verwender die gesamte Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB zu. Sollte diese geringer als der mit dem Kunden vereinbarte Kaufpreis sein, bleibt der Kunde verpflichtet, die Differenz zu erstatten.

VIII. Mängelgewährleistungsrechte

  1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei ihm ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Verwender zwei Versuche zu. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ebenso bestehen keine Mängelansprüche, wenn es sich bei dem Geschäft um einen beiderseitigen Handelskauf handelt und der Käufer seine Rügeobliegenheit versäumt hat.
  2. Mängelhaftung
    a) Die Mängelhaftung bei Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
    b) Alle Verträge, die auf die Bereitstellung einer bestimmten Leistung durch den Verwender abzielen, insbesondere Alarmzentralen-, Dauerwartungs-, Instandhaltungserträge, werden als Dienstleistungsverträge geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Nähere regeln die Bedingungen des jeweiligen Vertrages.
    c) Der Erhalt der Mängelgewährleistungsansprüche setzt voraus, dass am Vertragsgegenstand unsachgemäße Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient, instandgehalten und eingesetzt worden ist.
  3. Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
  4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  5. Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Verwender anzuzeigen und mit uns abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen davon erfassten Mangelhaftungsanspruch.

IX. Haftung

  1. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.
  2. Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
  3. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
  4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
  5. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
  6. Im Falle von Datenverlusten kann der Verwender nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten eigenverantwortlich.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Bei Kaufverträgen ist ausschließlicher Erfüllungsort der Sitz des Verwenders, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz des Verwenders, soweit der Vertragspartner ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Verwender ist berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

XI. Datenschutz

Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig ist/erscheint.

XII. Allgemeine Informationen zur Streitbeilegung

Der Verwender ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragsparteien, eine neue Regelung zu treffen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie die im ‚Rahmen seiner Bestimmungen abzugebende Erklärung und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

XIV. Sonstiges

  1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
  3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen, sofern keine ausdrückliche andere schriftliche Absprache getroffen wurde.
  5. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.

Stand: 01.01.2020